Compliance
Tabakproduktegesetz Schweiz: Was Händler und Kioske wissen müssen
Jugendschutz, Werbung, Deklaration: die wichtigsten Pflichten des TabPG kompakt erklärt – mit einer Checkliste für den Verkaufspunkt.
Was das TabPG regelt
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten schafft einen einheitlichen Rahmen für Tabakwaren, E-Zigaretten, Liquids, erhitzte Tabakprodukte und nikotinhaltige Produkte ohne Tabak wie Nikotinbeutel.
Der Kern des Gesetzes lässt sich in drei Bereiche gliedern: Schutz von Jugendlichen, Transparenz gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten sowie Einschränkungen bei Werbung und Verkaufsförderung.
Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick. Er ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich sind stets der aktuelle Gesetzestext, die Verordnung und die kantonalen Bestimmungen.
Abgabealter und Alterskontrolle
Die Abgabe von Tabakprodukten, E-Zigaretten und nikotinhaltigen Produkten an Personen unter 18 Jahren ist untersagt. Das gilt im stationären Handel ebenso wie im Versandhandel.
Am Verkaufspunkt bewährt sich eine einfache Regel: Ausweiskontrolle bei allen, die jünger als 25 wirken. Diese Praxis ist im Detailhandel etabliert, weil sie Grenzfälle verlässlich abfängt und für das Personal eindeutig anwendbar ist.
Schulen Sie Mitarbeitende dokumentiert, halten Sie die Regel schriftlich fest und stellen Sie Testkäufe intern nach. Das schützt Betrieb und Personal gleichermassen.
Werbung, Sponsoring und Verkaufsförderung
Werbung, die sich an Minderjährige richtet, ist verboten. Zusätzlich bestehen Einschränkungen für Werbung im öffentlichen Raum, in Kinos, auf Sportplätzen und bei Veranstaltungen, ergänzt durch teilweise strengere kantonale Regelungen.
Für den Handel bedeutet das: B2B-Kommunikation an gewerbliche Abnehmer ist etwas anderes als Publikumswerbung. Wer Sortimente auf Websites zeigt, sollte den geschäftlichen Charakter klar erkennbar machen und auf konsumfördernde Ansprache verzichten.
Deklaration, Inhaltsstoffe und Meldepflichten
Produkte müssen korrekt gekennzeichnet sein, unter anderem mit Warnhinweisen, Angaben zu Inhaltsstoffen und Nikotingehalt sowie Angaben zur verantwortlichen Inverkehrbringerin.
Diese Pflicht trifft primär Herstellerin und Importeurin – der Handel trägt aber das Risiko, wenn nicht konforme Ware im Regal liegt. Beziehen Sie deshalb ausschliesslich von Lieferanten, die Konformität nachweisen können.
Für Liquids gelten zusätzlich Vorgaben zu maximalem Nikotingehalt und Gebindegrössen. Prüfen Sie bei Neulistungen immer, ob die Ware für den Schweizer Markt und nicht für einen anderen Zielmarkt deklariert ist.
Checkliste für den Verkaufspunkt
Erstens: Altershinweis sichtbar anbringen und Kontrolle konsequent durchführen. Zweitens: nur Ware mit schweizkonformer Deklaration listen. Drittens: Werbematerial am Standort auf kantonale Zulässigkeit prüfen. Viertens: Personal mindestens jährlich schulen.
Fünftens: Lieferantendokumente, Lieferscheine und Chargenangaben geordnet aufbewahren. Bei Rückfragen von Behörden ist eine saubere Ablage der schnellste Weg zu einem unkomplizierten Verfahren.
Häufige Fragen
- Ab welchem Alter dürfen Nikotinprodukte in der Schweiz verkauft werden?
- Ab 18 Jahren. Das gilt für Tabakwaren, E-Zigaretten, Liquids und nikotinhaltige Produkte ohne Tabak wie Nikotinbeutel.
- Gelten in allen Kantonen dieselben Regeln?
- Nein. Das TabPG setzt den nationalen Mindestrahmen, einzelne Kantone kennen strengere Vorgaben, insbesondere bei Werbung und Verkaufsförderung.
- Wer haftet für falsch deklarierte Ware?
- Die Verantwortung liegt primär bei Herstellerin und Importeurin. Der Handel riskiert dennoch Beanstandungen und Rückrufe, wenn nicht konforme Ware verkauft wird.
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Als Schweizer Importeur und Grosshändler beliefern wir Kioske, Detailhändler und Wiederverkäufer mit Tabak-, Tabakersatz- und Next Generation Products.
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